Informationen zur Patientenverfügung

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

weil immer wieder der Wunsch an mich herangetragen wurde, mit meiner Hilfe eine Patientenverfügung zu errichten, habe ich mich mit dem Thema beschäftigt, und ich möchte Sie auf den folgenden Seiten darüber informieren und Ihnen diese Möglichkeit im Weiteren auch anbieten.

Zugunsten der flüssigen Lesbarkeit verzichte ich im weiteren Text auf die durchgehende Verwendung von „er“ und „sie“, „Patient“ und „Patientin“ sowie „Arzt“ und „Ärztin“. Wenn vom „Patienten“ die Rede ist, sind immer „Patient“ und „Patientin“ gemeint, und „Arzt“ meint immer „Arzt“ und „Ärztin“.

Eine Patientenverfügung ist eine Vorsorge für den Fall, dass man aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls einmal nicht mehr in der Lage sein könnte, seinen behandelnden Ärzten, seinen Betreuern oder seinem Vorsorgebevollmächtigten gegenüber seinen Willen zu äußern. Im Wesentlichen geht es dabei um die Entscheidung, ob unter bestimmten Umständen bestimmte intensivmedizinische, lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen getroffen werden sollen oder nicht.

Im Österreichischen Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahr 2006 heißt es dazu:
„Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist“.

In Österreich gibt es zwei Arten von Patientenverfügungen, zum einen die „verbindliche Patientenverfügung“, zum anderen allen anderen Arten von Willenserklärungen, die unter dem Begriff  „andere Patientenverfügungen“ zusammengefasst werden. Der Begriff “beachtliche Patientenverfügung” ist seit der Gesetzesnovelle 2019 nicht mehr gebräuchlich.

Andere Patientenverfügungen

Unter dem Begriff “andere Patientenverfügungen” werden alle Willenserklärungen, die nicht die Voraussetzungen einer “verbindlichen Patientenverfügung” erfüllen, zusammengefasst.

Sie können in einer solchen Erklärung Ihre grundlegende Haltung zu Krankheit, Sterben und intensivmedizinischer Behandlung zum Ausdruck bringen, und damit Ihren Willen auf eine prinzipielle Art erklären, ohne dass Sie sich ganz konkret darauf festzulegen, unter genau welchen Umständen Sie genau welche Maßnahmen ablehnen. Sie überlassen damit Ihren behandelnden Ärzten einen gewissen Interpretationsspielraum und die letzte Entscheidung darüber, mit welchen konkreten Maßnahmen dieser allgemeinen Willenserklärung am besten entsprochen werden kann.

Der Gesetzgeber betont jedoch, dass “jede Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen ist”, und das “umso mehr, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt”. Das heißt, je genauer sie die Szenarien, in denen Ihre Verfügung wirksam werden soll, beschrieben haben, und je genauer Sie festgelegt haben, welche medizinischen Maßnahmen sie dann ablehnen, umso wirksamer und rechtlich verbindlicher wird auch  eine solche Willenserklärung sein.

Diese Art von Patientenverfügung unterliegt keinen bestimmten Formvorschriften, Sie brauchen dafür keinen Notar und im Grunde genommen auch kein ärztliches Aufklärungs- und Beratungsgespräch. Es wird aber trotzdem wichtig sein, dass Sie sich eingehend mit der Materie beschäftigen und sich mit Personen Ihres Vertrauens darüber beraten.

Am besten wenden Sie sich an die „Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwartschaft“ und lassen sich das Formular und das dazugehörende Informationsmaterial (Arbeitsmappe mit Hilfsmaterialien) zuschicken. Das können Sie dann in Ruhe studieren und Ihre persönlichen Formulierungen ausarbeiten. Die Patientenanwartschaft bietet dazu auch kostenlose Beratungen an, und selbstverständlich stehe ich Ihnen auch zur Verfügung.

Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwartschaft
1050 Wien, Ramperstorffergasse 67
01 587 12 04
post@wpa.wien.gv.at
www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft

Alle Unterlagen stehen auch zum Download zur Verfügung.

Verbindliche Patientenverfügung

In einer „verbindlichen Patientenverfügung“ formulieren Sie Ihre Wünsche und Ihren Willen konkreter, und Sie binden Ihre behandelnden Ärzte und Betreuer auch fester und konkreter daran, genau nach diesen Ihren Vorgaben zu handeln. Dementsprechend ist die Verantwortung, die Sie beim Errichten der Verfügung für sich selbst übernehmen, eine noch größere, und daher gelten für diese Art von Verfügung auch umfassendere Vorschriften.

Wenn Sie eine „verbindliche Patientenverfügung“ errichten wollen, gehen Sie am besten so vor:

Als erstes wenden Sie sich wieder an die Patientenanwartschaft und lassen sich alle Unterlagen zuschicken, oder Sie holen sich die Unterlagen aus dem Internet.

Dann studieren Sie diese Unterlagen und überlegen sich, welche der Formulierungen aus den Unterlagen der Patientenanwartschaft Ihrem Willen wahrscheinlich entsprechen, und welche Punkte Ihnen persönlich sonst noch wichtig wären. Formulieren Sie in zwei oder drei Sätzen, welche Beweggründe und Überzeugungen Ihrer Entscheidung zur Patientenverfügung zu Grunde liegen.

Der nächste Schritt ist dann das Beratungsgespräch mit einem Arzt Ihres Vertrauens, in dem der Inhalt Ihrer Willenserklärung in allen Punkten eingehend und umfassend durchbesprochen wird.

Vermittels dieses Gespräches soll sichergestellt werden, dass Sie über alle Krankheitsszenarien, die Sie in Ihrer Verfügung erwähnen und über alle medizinischen Maßnahmen, die Sie in diesen Fällen ablehnen, umfassend informiert sind, und dass Sie die Folgen Ihrer Entscheidungen richtig einschätzen.

Schließlich dokumentiert Ihr Arzt den Inhalt des Gesprächs auf der Patientenverfügung und bestätigt, dass Sie sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte und bei klarem Bewusstsein errichtet haben.

Und zu guter Letzt  müssen Sie für die Errichtung der „verbindlichen Patientenverfügung“ auch noch zu einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwartschaft oder eines Erwachsenenschutzvereines gehen. Dort werden Sie noch einmal über die rechtliche Tragweite Ihrer Entscheidungen aufgeklärt und die Verfügung wird als rechtswirksames Dokument errichtet.

Befristung, Verlängerung und Widerruf

Alle „anderen Patientenverfügungen“ sind unbefristet gültig, sofern darin nicht eine Befristung explizit festgelegt ist, und sofern sie nicht widerrufen wird.

Eine „verbindliche Patientenverfügung“ ist ab der Errichtung nur 8 Jahre lang gültig (diese Frist wurde in der Novelle 2019 von 5 auf 8 Jahre verlängert, die Verlängerung der Gültigkeit gilt auch für alle vor diesem Zeitpunkt errichteten Verfügungen). Um sie zu verlängern, muss man nach 8 Jahren neuerlich ein ärztliches Beratungsgespräch führen, ein neuerliches juristisches Gespräch ist seit 2019 nicht mehr nötig.

Wenn eine „verbindliche Patientenverfügung“ nach acht Jahren nicht verlängert wird, fällt sie ab diesem Zeitpunkt in die Kategorie „andere Patientenverfügungen“.

Eine „verbindliche Patientenverfügung“ gilt aber über die 8-Jahres-Frist hinaus, wenn in der Zwischenzeit der Fall eingetreten ist, dass der Patient sie aus Mangel an Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsmöglichkeit nicht mehr verlängern kann.

Jede Art von Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden, indem man das Dokument zerreißt oder sonst wie vernichtet. Sollte man das nicht mehr können, aber noch bei Bewusstsein sein, dann reicht eine mündliche Mitteilung oder jedes andere deutlich verstehbare Zeichen, um die Wirksamkeit der Verfügung außer Kraft zu setzen.

Auf die Verfügung hinweisen

Vertrauenspersonen sollten von der Patientenverfügung wissen und wo sie hinterlegt ist.

Im Falle einer chronischen Erkrankung wird man eine Kopie der Patientenverfügung in den persönlichen Unterlagen im Krankenhaus hinterlegen.

Beim Errichten der Verfügung beim Notar, beim Rechtsanwalt oder bei der Patientenanwartschaft erhält man eine „Hinweiskarte auf eine Patientenverfügung“, die man leicht mit sich führen kann.

Die Möglichkeit der Speicherung der Patientenverfügung in ELGA (elektronische Gesundheitsakte) ist vorgesehen und wahrscheinlich ab 2021 möglich, verbunden mit einer Verpflichtung der Gesundheitsberufe, in ELGA einzusehen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.

Und schließlich kann man seine Verfügung beim Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder beim Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrieren. Das Register kann über eine 24-Stunden-Hotline des Österreichischen Roten Kreuzes von jedem österreichischen Spital aus abgefragt werden. Diese Möglichkeit wird vor allem von alleinstehenden Personen ohne Vertrauensperson genutzt.

Vertrauenspersonen und Vorsorgebevollmächtigter

Sie können in Ihrer Patientenverfügung eine oder zwei Vertrauenspersonen angeben, die damit berechtigt sind, von den behandelnden Ärzten Auskunft zu erhalten und ihnen Auskunft über Sie zu erteilen. Die Vertrauensperson kann ein Verwandter, aber auch ein Freund, Seelsorger oder Arzt sein.

Der Punkt „Mein Vorsorgebevollmächtigter“ dient nur als Hinweis für den Fall, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Das wird in der Regel nicht der Fall sein, und der Punkt muss dann auch nicht ausgefüllt werden.